
steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste
Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste
- 24. April 2017
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kurz-und-Knapp, Unternehmen
Keine KommentareZuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Vergütet ein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge nicht steuerfrei. Praxistipp: Die Steuerfreiheit kann man erlangen, wenn die Zuschläge pauschal als Vorschuss