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Gesellschafterwechsel stellt keinen Betriebsübergang dar

:::: Der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils tritt zum Schutz der Arbeitnehmer per Gesetz in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wechseln nur die Gesellschafter einer Gesellschaft, die aber Betriebsinhaber bzw. Arbeitgeber bleibt, liegt kein Betriebsübergang vor. In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall vertrat – entgegen der üblichen Fallkonstellationen – der neue Gesellschafter die Auffassung, dass ein Betriebsübergang in Form eines Unternehmensübergangs gegeben sei. Unter Bezugnahme auf europäisches Recht wollte er damit ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Arbeitsgerichts durchbrechen, das einem Arbeitnehmer bisher nicht ausgezahlte Vergütungen zugesprochen hatte. Das Gericht ließ offen, ob das europäische Recht überhaupt eine Durchbrechung von rechtskräftigen, nationalen Urteilen ermöglicht. Der vorliegende Gesellschafterwechsel stellt aber keinen Betriebsübergang dar. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht.

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