Vereinbarungsgemäße Zahlung einer Pension neben einem laufenden Gehalt führt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung

:::: Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die in einer Versorgungszusage vereinbarte Altersgrenze erreicht, er also Anspruch auf die Zahlung der Pension hat, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn er über die festgelegte Altersgrenze hinaus weiterarbeiten möchte. Fraglich ist, ob die Zahlung von Pension und Gehalt aus demselben Dienstverhältnis möglich ist.

Das Finanzgericht Köln folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und entschied:

  • Die Zahlung der Pension erfordert nicht zwingend das Ausscheiden des Pensionsberechtigten aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • Im Fall der Weiterbeschäftigung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Pension angerechnet wird.
  • Dies gilt auch dann, wenn das Geschäftsführer-Gehalt erheblich reduziert wird und keine Zweifel an der Angemessenheit von Pensions- und Gehaltszahlung bestehen.
  • Der Bundesfinanzhof hat nun erneut Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu entscheiden.