Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zu Grunde liegenden Rechnung lediglich Scheinsitz des Leistenden angegeben ist

 

 

 

 

 

 

 

:::: Ein Unternehmer kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Leistenden tatsächlich nicht bestanden hat. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattgefunden haben, reicht nicht aus. Darüber hinaus muss ein den Vorsteuerabzug begehrender Unternehmer nachweisen, dass die entsprechende Leistung tatsächlich an ihn bewirkt worden ist. Diesbezüglich trifft ihn die objektive Feststellungslast.