Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung

:::: Ein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.] Es liegt in diesem Fall keine Gesamtrechtsnachfolge vor, sondern der Erwerber tritt lediglich hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter in die „Fußstapfen“ des Veräußerers. Dies führt dazu, dass die Geschäftsveräußerung beim veräußernden Unternehmer nicht zu einer Änderung der Verhältnisse und damit nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen kann. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war streitig, ob eine Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.

Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in die Miet- oder Pachtverträge ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Die Übernahme eines Vermietungsunternehmens setzt allerdings voraus, dass das vom Veräußerer betriebene Unternehmen ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen ist.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer mehrere Grundstücke bebaut, vermietet und spätestens nach 17-monatiger Mietdauer an einen Erwerber verkauft. Das Gericht entschied, dass kein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen vorliegt, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung auf Grund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können. Der Veräußerer muss demnach vor der Veräußerung eine langfristige Vermietungstätigkeit ausgeübt haben, um ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen übertragen zu können. Hat er von Anfang an eine mindestens gleichwertige Verkaufsabsicht, ist das nicht der Fall.

Das Urteil hat für den Veräußerer Folgen:

  • Die Veräußerung der Grundstücke war keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
  • Die Veräußerung war eine steuerbare, jedoch umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung.
  • Diese steuerfreie Grundstückslieferung löst die Berichtigung der auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuern aus.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.