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Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

 

:::: Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszahler auf Antrag den an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen. Der den Unterhalt empfangende Ehegatte muss zustimmen und im Gegenzug die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Versäumt es der Unterhaltszahler, die Sonderausgaben vor Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids geltend zu machen, führt der erst danach gestellte Antrag nicht zur Korrektur des Steuerbescheids, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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