Anhörung zu Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die konkreten Fehlzeiten anzugeben

:::: Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Bei der Anhörung sind dem Betriebsrat die Gründe der Kündigung mitzuteilen. Der Betriebsrat muss anhand der mitgeteilten Gründe in die Lage versetzt werden, innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist ohne eigene Nachforschungen Stellung nehmen zu können.
Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten, so muss er dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre bekanntgeben. Es genügt nicht, diese lediglich addiert gebündelt mitzuteilen.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Berlin17