Steuerbegünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erfordert die Veräußerung bzw. Überführung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen

:::: Außerordentliche Einkünfte aufgrund der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung. Ab 2001 wurde die Höhe des ermäßigten
Steuersatzes mehrfach geändert. Mit diesen Änderungen haben sich aber die Anforderungen an die Steuerbegünstigung nicht verändert. Weiterhin müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder
veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Das ist nicht der Fall, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs eine wesentliche Betriebsgrundlage, z. B. eine GmbH-Beteiligung, in ein anderes Betriebsvermögen eingebracht wird, ohne dass die stillen Reserven dieser Beteiligung aufgedeckt worden sind.